Redaktionell geprüft: 1. Oktober 2026 · Allgemeine Information
1. Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer wurde in Deutschland 2009 eingeführt. Sie ist eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen. Bei einer deutschen auszahlenden Bank wird sie regelmäßig direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei korrekt besteuerten Erträgen ist eine Angabe in der Steuererklärung häufig nicht erforderlich; es gibt jedoch Ausnahmen.
2. Wie hoch ist die Steuer genau?
- Abgeltungssteuer: 25,00 %.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf die Abgeltungssteuer, entsprechend 1,375 % des steuerpflichtigen Ertrags.
- Ohne Kirchensteuer: insgesamt 26,375 %.
- Mit Kirchensteuer: bei 8 % etwa 27,82 %, bei 9 % etwa 28,00 %. Die Kirchensteuer wird bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer berücksichtigt; sie wird nicht einfach addiert.
1.000 € steuerpflichtiger Bruttozins − 250 € Abgeltungssteuer − 13,75 € Solidaritätszuschlag = 736,25 € netto ohne Kirchensteuer.
3. Der Sparerpauschbetrag – Ihr Steuerfreibetrag
Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 € pro Jahr für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartnerschaften. Er gilt zusammen für die erfassten Kapitalerträge, nicht separat für jedes Konto.
Bei einer deutschen Bank können Sie einen Freistellungsauftrag stellen. Ohne diesen behält die Bank bei steuerpflichtigen Erträgen grundsätzlich Steuer ein. Eine Erstattung kann über die Steuererklärung möglich sein.
4. Freistellungsauftrag bei mehreren Banken
Der Betrag lässt sich auf mehrere Banken verteilen. Ein Beispiel für eine Einzelperson:
- Bank A: 400 € für Festgeld.
- Bank B: 300 € für Tagesgeld.
- Bank C: 300 € für weitere Kapitalerträge.
Die Summe der erteilten Freistellungsaufträge darf den verfügbaren Gesamtbetrag nicht überschreiten. Prüfen Sie regelmäßig, ob die Verteilung zu den tatsächlichen Erträgen passt.
5. Was gilt bei ausländischen Banken?
Ohne eine deutsche Stelle, die den Steuerabzug übernimmt, werden Zinsen ausländischer Banken häufig brutto ausgezahlt. Deutsche Steuerpflichtige müssen solche Erträge dann grundsätzlich in der Steuererklärung angeben.
Ein deutscher Freistellungsauftrag kann bei einer rein ausländischen auszahlenden Bank regelmäßig nicht genutzt werden. Der Sparerpauschbetrag wird über die Veranlagung berücksichtigt.
Eine ausländische Quellensteuer kann je nach Land und Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar sein. Es gelten Grenzen und Nachweispflichten; für überhöhte Abzüge kann eine Erstattung im Ausland nötig sein. Eine vollständige Vermeidung von Doppelbesteuerung ist nicht automatisch garantiert.
6. Günstigerprüfung bei niedrigerem Steuersatz
Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der betreffenden Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif insgesamt günstiger ist. Dies kann bei niedrigem Einkommen sinnvoll sein, etwa im Ruhestand oder während einer beruflichen Auszeit. Ein Antrag führt nicht automatisch zu einer Erstattung.
7. Fazit: Steuern im Griff behalten
- Freistellungsaufträge passend verteilen.
- Nicht in Deutschland besteuerte ausländische Erträge in der Steuererklärung berücksichtigen.
- Eine Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen prüfen.
- Bei mehreren Ländern oder komplexen Vermögensverhältnissen fachlichen Rat einholen.
Die beschriebenen Regeln beziehen sich auf Deutschland. Für Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz oder einem anderen Land gelten andere Vorschriften.